Versetzung in die Qualifikationsphase
Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs und in einem Kurs des Wahlbereichs, die im zweiten Halbjahr der Einführungsphase seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden.
Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich.
Nachprüfung
Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Einführungsphase nicht versetzt sind, können, um die nachträgliche Versetzung zu erreichen, in einem Fach, in dem mangelhafte Leistungen erbracht wurden, eine Nachprüfung ablegen, wenn sie durch die Verbesserung dieser einen mangelhaften Leistung um eine Notenstufe die Versetzungsbedingungen erfüllen. Bei der Wiederholung der Einführungsphase entfällt die Möglichkeit der Nachprüfung zur nachträglichen Versetzung in die Qualifikationsphase.
Wiederholung in der Qualifikationsphase
Zwischen dem ersten und dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase erfolgt keine Versetzung. Kann eine Schülerin oder ein Schüler in der Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten, besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag in die darunter liegende Jahrgangsstufe zurückzutreten. Die Entscheidung über eine Wiederholung trifft die Konferenz der Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten. Sollten die Leistungen am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase eine Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr möglich machen, muss je nach Zeitpunkt das erste Jahr oder das zweite und dritte Halbjahr der Qualifikationsphase wiederholt werden. Grundsatz: Die Höchstverweildauer von vier Jahren innerhalb der gymnasialen Oberstufe darf nicht überschritten werden.
Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann, unabhängig von der Höchstverweildauer, grundsätzlich einmal wiederholt werden.